Kurz erklärt:
130%-Grenze |
Bagatellschaden |
Haftpflichtschadensfall |
Nutzungsausfallentschädigung |
Restwert |
Totalschaden |
Vorschaden |
Wertminderung |
Wiederbeschaffungsdauer |
Wiederbeschaffungswert |
Wirtschaftlicher Totalschaden |
130%-Grenze
- Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt und mit Rechnung nachgewiesen wird.
Bagatellschaden
- Bei Bagatellschäden, d.h. Schäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750,- Euro, gibt es eine Reihe von Urteilen, die dem Anspruchsteller nicht das Recht zubilligen, bei den so genannten Kleinschäden einen Gutachter einzuschalten.
Haftpflichtschadensfall
- Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß §249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadensfall tritt Kraft Gesetzes an der Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Nutzungsausfallentschädigung
- Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines geschädigten Pkw's. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sander, Danner, Küppersbusch" entnommen werden.
Restwert
- Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2BGB Die Veräußerung seines geschädigten Fahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, dem ein von ihm einegeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Totalschaden
- Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) Oder dem geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung wandelt sich dann in einen Anspruch als Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Vorschaden
- Vorschäden bzw. Altschäden sind nicht instandgesetzte Schäden am Fahrzeug, die aus vorherigen Schadenereignissen herführen.
Wertminderung
- Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Diese Wertminderung wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.
Wiederbeschaffungsdauer
- Bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungsdauer ist auszugehen von der Zeit, die der geschädigte benötigt, um auf dem Gebrauchtwagenmarkt (örtlich und überörtlich) ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu besorgen und zuzulassen.
Wiederbeschaffungswert
- Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Wirtschaftlicher Totalschaden
- Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.